Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2015 - 9 S 40.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,6732
OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2015 - 9 S 40.14 (https://dejure.org/2015,6732)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.03.2015 - 9 S 40.14 (https://dejure.org/2015,6732)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. März 2015 - 9 S 40.14 (https://dejure.org/2015,6732)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,6732) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 77 WVG, § 80 Abs 1 S 1 WasG BB, § 80 Abs 2 S 1 WasG BB, § 80 Abs 2 S 3 WasG BB
    Zuständigkeit des Beauftragten im Sinne des § 77 WVG; Pflicht zur Festsetzung und Erhebung von Gewässerunterhaltsbeiträgen; rückwirkende Erhöhung von in vorausgegangenen Jahren entstandene Gewässerunterhaltungsumlagen; Umlagefähigkeit von Prozesskosten

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 146 VwGO, § 80 VwGO, § 77 WVG, § 80 WasG BB
    Gewässerunterhaltungsbeitrag; Beitragsbescheid gegenüber Gemeinde; Eilantrag; Deckung von Altverbindlichkeiten; Beschluss des Verbandshaushalts durch einen Beauftragten; Gewässerunterhaltungsumlage; Umlagefähigkeit von Altverbindlichkeiten auf die Grundstückseigentümer; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - 9 S 10.08

    Unterhaltung öffentlicher Gewässer: Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2015 - 9 S 40.14
    Soweit aus dem damit einhergehenden Prognoserisiko Unterdeckungen resultieren, spricht viel dafür, dass der Verband diese ohne Weiteres über den Verbandsbeitrag im Folgejahr decken kann und dass dies dann auch umlagefähig ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 u. a. -, juris, Rdnr. 14), so dass die Notwendigkeit einer rückwirkenden Beitrags- und Umlageerhöhung nicht besteht.
  • VG Frankfurt/Oder, 15.05.2015 - 5 L 552/14

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Der Antragsteller stellt hier nicht in Abrede, dass sich der Beauftragte mit dem Beschluss des Nachtragshaushalts und des Beitragssatzes für 2013 im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises gehalten hat (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, Rn. 14, juris).

    Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg im bereits zitierten Beschluss vom 18. März 2015 - 9 S 40.14 - ausgeführt, dass die Wasser- und Bodenverbände im Land Brandenburg die Gewässerunterhaltungsbeiträge (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG) grundsätzlich so festsetzen und erheben müssen, dass die Gemeinden die ihnen durch § 80 Abs. 2 Satz 1 und 3 BbgWG eröffnete Möglichkeit einer Refinanzierung durch eine Gewässerunterhaltungsumlage auch wahrnehmen können.

    Das erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil diese maßgeblichen Einfluss auf das Verbandshandeln haben und ihnen damit auch die Verantwortung für das Entstehen von Altverbindlichkeiten zukommt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, Rn. 21, juris).

    Überdies ist auch offen, ob ihre Beitragsfähigkeit jedenfalls aus dem oben schon angesprochenen Gedanken folgt, dass die entsprechenden Kosten im Ergebnis nicht ungedeckt bleiben können (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, Rn. 23, juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Die sachliche Zuständigkeit des Landesbeauftragten im Sinne des § 77 Satz 1 WVG i.V.m. § 3 GUVG für eine bestimmte Maßnahme setzt (allein) voraus, dass die Bestellung des Beauftragten wirksam ist und er sich mit der in Rede stehenden Maßnahme im Rahmen derjenigen Aufgaben hält, für die er bestellt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, juris, Rn. 14).

    Die sachliche Zuständigkeit des Landesbeauftragten im Sinne der § 77 Satz 1 WVG i.V.m. § 3 GUVG für eine bestimmte Maßnahme setzt (allein) voraus, dass die Bestellung des Beauftragten wirksam ist und er sich mit der in Rede stehenden Maßnahme im Rahmen derjenigen Aufgaben hält, für die er bestellt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, juris, Rn. 14; zur fehlenden Klagebefugnis der Mitgliedsgemeinde eines Zweckverbandes gegen einen Kommunalaufsichtsbescheid an den Zweckverband siehe: OVG Bautzen, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 4 B 93/16 -, juris, Rn. 6).

    Das gilt auch für Altverbindlichkeiten, die ggf. nicht (vollumfänglich) auf die Grundstückseigentümer weitergereicht werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 8. September 2015 - OVG 9 S 34.15 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks).

  • VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 74/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    b) Die Gewässerunterhaltungsumlage entsteht zum Beginn eines Kalenderjahres gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 BbgWG a.F. selbstredend nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt entsprechendes Satzungsrecht besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, juris, Rn. 20).

    e) Bei der Annahme einer echten Rückwirkung folgt die Kammer im Übrigen der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. September 2015 - OVG 9 S 34.15 -, S. 4 ff. des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, juris, Rn. 20).

    Das folgt aus der wechselseitigen Pflicht zur Verbandstreue, die zwischen den Gewässerunterhaltungsverbänden und ihren Mitgliedern besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, juris, Rn. 19).

  • VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 339/15

    Nachträgliche Erhöhung der Abgaben für Wasser- und Bodenverbände; echte

    b) Die Gewässerunterhaltungsumlage entsteht zum Beginn eines Kalenderjahres gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 BbgWG a.F. selbstredend nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt entsprechendes Satzungsrecht besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, juris, Rn. 20).

    e) Bei der Annahme einer echten Rückwirkung folgt die Kammer im Übrigen der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. September 2015 - OVG 9 S 34.15 -, S. 4 ff. des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, juris, Rn. 20).

    Das folgt aus der wechselseitigen Pflicht zur Verbandstreue, die zwischen den Gewässerunterhaltungsverbänden und ihren Mitgliedern besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, juris, Rn. 19).

  • VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 5 K 1088/15
    Bei Altverbindlichkeiten handelt es sich regelmäßig um solche Verbindlichkeiten die bereits in der Vergangenheit angefallen waren oder zu einem vergangenen Zeitpunkt als entstanden gelten, jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt waren und erst in den Folgejahren refinanziert werden (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, juris, Rn. 8 und 21, sowie Urteil der Kammer vom 20. Juni 2018 - 5 K 593/14 -, Rn. 124 ff).
  • VG Frankfurt/Oder, 21.11.2019 - 5 K 2765/16
    Die Gemeinde ist berechtigt, die Verbandsbeiträge für solche Grundstücke, die nicht in ihrem Eigentum stehen, sowie die Verwaltungskosten, die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehen, auf die Grundstückseigentümer umzulegen, § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 BbgWG a.F. Entscheidet sich die Gemeinde für eine umlagebasierte Refinanzierung, entsteht die Umlageschuld indes nur dann zu Beginn des Kalenderjahres, wenn zu diesem Zeitpunkt auch entsprechendes Satzungsrecht besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, juris, Rn. 20).
  • VG Frankfurt/Oder, 02.09.2015 - 5 K 159/12

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Mangels alternativer Finanzquellen des Verbandes stehen insoweit letztlich immer die Mitglieder des Verbandes in der Pflicht (§ 3 GUVG i. V. mit § 28 Abs. 1 WVG, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14, Seite 10 des Beschlussabdrucks).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.11.2019 - 5 K 1221/16
    Die Gemeinde ist berechtigt, die Verbandsbeiträge für solche Grundstücke, die nicht in ihrem Eigentum stehen, sowie die Verwaltungskosten, die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehen, auf die Grundstückseigentümer umzulegen, § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 BbgWG a.F. Entscheidet sich die Gemeinde für eine umlagebasierte Refinanzierung, entsteht die Umlageschuld indes nur dann zu Beginn des Kalenderjahres, wenn zu diesem Zeitpunkt auch entsprechendes Satzungsrecht besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, juris, Rn. 20).
  • VG Frankfurt/Oder, 10.04.2019 - 5 K 1742/17

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Die Umlage entsteht mit Beginn eines Kalenderjahres selbstredend nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt entsprechendes Satzungsrecht besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, juris Rn. 20).
  • VG Frankfurt/Oder, 01.04.2019 - K 2898/16

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Die Umlage entsteht mit Beginn eines Kalenderjahres selbstredend nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt entsprechendes Satzungsrecht besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, juris Rn. 20).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht